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Informationen // Test- und Maskenpflicht ab 1. April

Wir zitieren aus der Mail der Senatsverwaltung:

"Nach derzeitigem Stand sind ab dem 1. April lediglich die Basisschutzmaßnahmen gemäß § 28a Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes des Bundes zulässig. Für Schulen bedeutet dies, dass lediglich eine Testpflicht zulässig ist. Die Testpflicht an Berliner Schulen wird daher bis auf Weiteres bestehen bleiben. Ab dem 1. April gilt die Testpflicht auch für geimpfte und genesene Personen. Dies betrifft sowohl Schülerinnen und Schüler als auch Lehrkräfte, weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des pädagogischen Personals und sonstige an der Schule tätige Personen. Aufgrund der noch immer hohen Fallzahlen und der Tatsache, dass außer der Testpflicht sämtliche Schutz- und Hygienemaßnahmen an Schulen entfallen, hat sich die Bildungsverwaltung für diese Regelung entschieden."